Langtitel:
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
Kurztitel:
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Abkürzung:
27. BImSchV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1997, 545
Ausfertigungsdatum:
19.03.1997
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
(1)
1Über die Messungen nach § 9 ist ein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.
2Der Meßbericht muß Angaben über die Meßplanung, das Ergebnis, die verwendeten Meßverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Meßergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.
3Der Betreiber muß die Berichte fünf Jahre aufbewahren.
(2)
Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung des Stundenmittelwertes den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 4 Nr. 2 oder den Mittelwert über die Probenahmezeit nach § 4 Nr. 3 überschreitet.