Langtitel:
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel:
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Abkürzung:
17. BImSchV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2013, 1021, 1044 (3754)
Ausfertigungsdatum:
02.05.2013
Stand:
Geändert durch Art. 2 V v. 6.7.2021 I 2514
1Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich Folgendes zu veröffentlichen:
1.
die Ergebnisse der Emissionsmessungen,
2.
einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und
3.
eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.
2Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
3Die zuständige Behörde legt Art und Form der Veröffentlichung fest.