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§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren

Langtitel:
Bundeshaushaltsordnung
Abkürzung:
BHO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1969, 1284
Ausfertigungsdatum:
19.08.1969
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.7.2022 I 1030
(1)
Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2)
Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3)
Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4)
1Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1.
2Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
3.
im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5)
Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6)
Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können im Haushaltsplan zugelassen werden.