Start | Gesetze | BHO | § 60

§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen

Langtitel:
Bundeshaushaltsordnung
Abkürzung:
BHO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1969, 1284
Ausfertigungsdatum:
19.08.1969
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.7.2022 I 1030
(1)
1Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann.
2Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2)
1In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann.
2Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3)
Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.