Langtitel:
Bundeshaushaltsordnung
Abkürzung:
BHO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1969, 1284
Ausfertigungsdatum:
19.08.1969
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.7.2022 I 1030
(1)
1Das zuständige Bundesministerium darf
1.
Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.