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§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Langtitel:
Bundeshaushaltsordnung
Abkürzung:
BHO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1969, 1284
Ausfertigungsdatum:
19.08.1969
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.7.2022 I 1030
1Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums abgeschlossen werden.
2Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen.
3Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.