Start | Gesetze | BHO | § 54

§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

Langtitel:
Bundeshaushaltsordnung
Abkürzung:
BHO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1969, 1284
Ausfertigungsdatum:
19.08.1969
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.7.2022 I 1030
(1)
1Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt.
2In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2)
1Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen.
2Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.