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§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne

Langtitel:
Bundeshaushaltsordnung
Abkürzung:
BHO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1969, 1284
Ausfertigungsdatum:
19.08.1969
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.7.2022 I 1030
(1)
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2)
1Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
2Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3)
Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt
1.
die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
2.
die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),
3.
die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.