Langtitel:
Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzung:
BGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1896, 195
Ausfertigungsdatum:
18.08.1896
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.