Langtitel:
Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzung:
BGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1896, 195
Ausfertigungsdatum:
18.08.1896
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2021 I 5252
Änderung durch Art. 5 G v. 24.6.2022 I 959 (Nr. 22) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 4 G v. 15.7.2022 I 1146 (Nr. 26) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 G v. 31.10.2022 I 1966 (Nr. 41) ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 6 G v. 7.11.2022 I 1982 (Nr. 42) ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 24 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.6.2022 I 959 (Nr. 22) ist berücksichtigt
(1)
1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2)
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3)
Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.