Langtitel:
Baugesetzbuch
Abkürzung:
BauGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1960, 341
Ausfertigungsdatum:
23.06.1960
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.1.2023 I Nr. 6
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2023 I Nr. 176 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 12.7.2023 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
1Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Absatz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.
2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.