Langtitel:
Baugesetzbuch
Abkürzung:
BauGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1960, 341
Ausfertigungsdatum:
23.06.1960
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.1.2023 I Nr. 6
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2023 I Nr. 176 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 12.7.2023 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
1Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen.
2Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
(2)
1Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde.
2Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen.
3Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Absatz 1 fällig.
4§ 64 Absatz 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.
(3)
1Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die vereinfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
2Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.