§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre

Langtitel:
Baugesetzbuch
Abkürzung:
BauGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1960, 341
Ausfertigungsdatum:
23.06.1960
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.1.2023 I Nr. 6
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2023 I Nr. 176 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 12.7.2023 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
1Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
2Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
3Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2)
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3)
Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4)
Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5)
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6)
1Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft.
2Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.