Langtitel:
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kurztitel:
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Abkürzung:
AVAG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2001, 288 (436)
Ausfertigungsdatum:
19.02.2001
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 30.11.2015 I 2146;
geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1982
(1)
Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.