Langtitel:
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kurztitel:
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Abkürzung:
AVAG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2001, 288 (436)
Ausfertigungsdatum:
19.02.2001
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 30.11.2015 I 2146;
geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1982
(1)
Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2)
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3)
Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).