§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung

Langtitel:
Asylgesetz
Abkürzung:
AsylG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1992, 1126
Ausfertigungsdatum:
26.06.1992
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 I 2817
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
(1)
1Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
2Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.
(2)
1Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt.
2Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.