Langtitel:
Asylgesetz
Abkürzung:
AsylG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1992, 1126
Ausfertigungsdatum:
26.06.1992
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 I 2817
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
(1)
Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(2)
Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.
(3)
1Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
2Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.