§ 56 Räumliche Beschränkung

Langtitel:
Asylgesetz
Abkürzung:
AsylG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1992, 1126
Ausfertigungsdatum:
26.06.1992
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 I 2817
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
(1)
Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.
(2)
Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.
(3)
(weggefallen)