Langtitel:
Asylgesetz
Abkürzung:
AsylG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1992, 1126
Ausfertigungsdatum:
26.06.1992
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 I 2817
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
(1)
Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.
(2)
Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.