§ 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine

Langtitel:
Aktiengesetz
Abkürzung:
AktG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1965, 1089
Ausfertigungsdatum:
06.09.1965
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2022 I 1166 (Nr. 27) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 4.1.2023 I Nr. 10 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
1Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, daß die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch sicher zu erkennen sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen.
2Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.