§ 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie

Langtitel:
Aktiengesetz
Abkürzung:
AktG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1965, 1089
Ausfertigungsdatum:
06.09.1965
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2022 I 1166 (Nr. 27) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 4.1.2023 I Nr. 10 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2)
Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
(3)
1Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten.
2Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.