Langtitel:
Aktiengesetz
Abkürzung:
AktG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1965, 1089
Ausfertigungsdatum:
06.09.1965
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 2 G v. 20.7.2022 I 1166 (Nr. 27) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 4.1.2023 I Nr. 10 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
1Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden.
2In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.
3Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2)
1Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen.
2Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
(3)
Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.