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§ 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

Langtitel:
Aktiengesetz
Abkürzung:
AktG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1965, 1089
Ausfertigungsdatum:
06.09.1965
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
(1)
1Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden.
2Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
(2)
1Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a.
2Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist.