Langtitel:
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin
Abkürzung:
VersFG BE
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2021, 180
Ausfertigungsdatum:
23.02.2021
Stand:
(1)
1Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und unterstützt einen friedlichen Verlauf.
2Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen.
(2)
1Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen.
2Diese müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel gut sichtbar mit der Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ gekennzeichnet sein.
3Die Vorschriften dieses Gesetzes für Teilnehmende der Versammlung gelten auch für Ordnerinnen und Ordner.
(3)
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind von den Teilnehmenden zu befolgen.
(4)
1Die Versammlungsleitung darf Personen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, aus der Versammlung ausschließen.
2Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.