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Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Vollzugsbeamte des Landes Berlin
§ 4Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5Hilfeleistung für Verletzte
§ 6Handeln auf Anordnung
§ 7Einschränkung von Grundrechten
Zweiter Abschnitt
Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen
§ 8Befugnis zum Gebrauch der Schußwaffen
§ 9Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
§ 10Androhung
§ 11Schußwaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten
§ 12Schußwaffengebrauch zum Anhalten flüchtender Verdächtiger
§ 13Schußwaffengebrauch zum Anhalten flüchtender Straftäter
§ 14Schußwaffengebrauch gegen Ausbrecher
§ 15Schußwaffengebrauch bei Befreiungsversuchen
§ 16Schußwaffengebrauch gegen eine Menschenmenge
§ 17(aufgehoben)
§ 18(aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Vorschriften über den Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt
§ 19Allgemeine Vorschriften
§ 20Fesselung von Personen
§ 21Androhung gegenüber einer Menschenmenge
§ 21aSprengmittel
§ 21bReizstoffe
Vierter Abschnitt
Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung
§ 22Zwangsuntersuchung und Zwangsbehandlung
§ 23Zwangsernährung
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 24Verwaltungsvorschriften
§ 25Übergangsfassung der §§ 13, 14 und 15
§ 26Inkrafttreten
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