§ 8a Sitzungen in außergewöhnlichen Notlagen

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 kann eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung im Wege einer Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden (Videositzung), um außergewöhnliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung abzuwenden oder um vergleichbar schwerwiegenden allgemeinen Notlagen Rechnung zu tragen.
2Bei Abstimmungen ist zu gewährleisten, dass diese manipulationssicher möglich sind.
3In den Fällen des Satzes 1 können geheime Abstimmungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
4Schlussabstimmungen über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sollen als Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
(2)
1Für die Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
2Sitzungen der Ausschüsse können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch im Wege reiner Tonübertragung zugelassen werden (Audiositzung), soweit Ausschussgröße und Beratungsgegenstände einem geordneten Sitzungsablauf nicht entgegenstehen und die Durchführung einer Videositzung nicht mit vertretbarem Aufwand organisiert werden kann.
(3)
1Zur Wahrung der Öffentlichkeit der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse muss bei Videositzungen eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung, bei Audiositzungen eine zeitgleiche Tonübertragung in einen auch unter Berücksichtigung der Notlage nach Absatz 1 Satz 1 geeigneten öffentlich zugänglichen Raum, über das Internet oder den Rundfunk erfolgen.
2Bei Präsenzsitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse in einer Notlage nach Absatz 1 Satz 1 kann die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung nach Satz 1 gewahrt werden.
3Bei Video- und Audiositzungen von Ausschüssen kann auf einen Livestream verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit sich auch in anderer geeigneter Weise an der Video- oder Audiositzung beteiligen kann.
4§ 8 Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 9 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz bleiben unberührt.
(4)
1Über die Durchführung von Videositzungen der Bezirksverordnetenversammlung nach Absatz 1 und die Form der Wahrung der Öffentlichkeit nach Absatz 3 entscheidet der Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.
2Über die Durchführung von Video- oder Audiositzungen nach Absatz 2 und die Form der Wahrung der Öffentlichkeit nach Absatz 3 entscheidet der Vorstand des jeweiligen Ausschusses im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.
(5)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung.