§ 7a Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
Die Bezirksverordnetenvorsteherinnen und Bezirksverordnetenvorsteher bilden den Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher.
(2)
1Dem Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher ist Gelegenheit zu geben, im Rat der Bürgermeister (§§ 14 - 19 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung zu nehmen, soweit sie den Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betreffen.
2Dies gilt nicht für Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses.
(3)
Der Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher kann eine Geschäftsstelle einrichten.
(4)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.