§ 7 Bezirksverordnetenvorsteherin oder Bezirksverordnetenvorsteher; Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
Die Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte die Bezirksverordnetenvorsteherin oder den Bezirksverordnetenvorsteher, ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
(2)
1Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher vertritt die Bezirksverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten und übt das Hausrecht in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung aus.
2Sie oder er verpflichtet die Bezirksverordneten, die Bürgerdeputierten und, soweit erforderlich, die beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten.
3Sie oder er selbst wird von ihrer oder seiner Stellvertretung verpflichtet.
(3)
Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neugewählten Bezirksverordnetenversammlung fort.