§ 5a Fraktionen

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind.
2Die Fraktionszugehörigkeit eines Mitglieds der Bezirksverordnetenversammlung zur bisherigen Fraktion entfällt bei Eintritt in eine andere in der Bezirksverordnetenversammlung mit einer Fraktion bereits vertretene Partei oder Wählergemeinschaft.
(2)
1Konstituiert sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion einer Partei- oder Wählergemeinschaft, die bereits bis zum Ende der abgelaufenen Wahlperiode eine Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet hat, ist die neue Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion, wenn ihre Mitglieder innerhalb dieses Zeitraums gegenüber der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher die Rechtsnachfolge erklären.
2Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher kann die Frist nach Satz 1 verlängern.
(3)
1Die Fraktionen wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung der Bezirksverordnetenversammlung mit; sie dürfen ihre Auffassung öffentlich darstellen.
2Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(4)
1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Fraktionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
2Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher verpflichtet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten.
3§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend.