§ 46 Bürgerentscheid

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens ist das Bürgerbegehren in der Bezirksverordnetenversammlung umgehend zu beraten; die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.
2Die Trägerinnen und Träger des Begehrens sind von der Bezirksverordnetenversammlung oder den zuständigen Ausschüssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten anzuhören.
3Im Anschluss können die Vertrauenspersonen Änderungen vornehmen, sofern diese zu keiner wesentlichen Veränderung des Begehrens führen.
4Sofern die Bezirksverordnetenversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form, die von den benannten Vertrauenspersonen gebilligt wird, zustimmt, wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt.
5Die Bezirksverordnetenversammlung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
6Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin umgehend auf einen Sonn- oder Feiertag fest, der innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach der Entscheidung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens liegt.
7Findet frühestens zwei Monate und nicht später als acht Monate nach der Entscheidung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens eine Wahl, ein Volksentscheid oder ein anderer Bürgerentscheid statt, setzt das Bezirksamt den Tag dieser Wahl, dieses Volksentscheids oder dieses anderen Bürgerentscheids als Abstimmungstermin fest.
8Mit Zustimmung der Vertrauenspersonen kann das Bezirksamt von der Vorgabe nach Satz 5 abweichen und einen anderen Sonn- oder Feiertag innerhalb des in Satz 4 genannten Zeitraums von vier Monaten als Abstimmungstermin festsetzen.
(2)
1Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Bezirks werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheids informiert.
2Sie erhalten eine Information in Form einer amtlichen Mitteilung, in der die Argumente der Trägerin und der Bezirksverordnetenversammlung im gleichen Umfang darzulegen sind und in der auf weitere Informationsmöglichkeiten hingewiesen wird.
3Die Mitteilung enthält zudem Angaben über die Bindungswirkung des Bürgerentscheids und der geschätzten Kosten nach § 45 Absatz 4.
4Zeitgleich mit der amtlichen Mitteilung nach Satz 2 veröffentlicht die Bezirksabstimmungsleiterin oder der Bezirksabstimmungsleiter im Internet und in gedruckter Fassung eine Informationsschrift, die das Abstimmungsverfahren in leicht verständlicher Sprache erklärt.
5In dieser Informationsschrift ist der Trägerin und der Bezirksverordnetenversammlung Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in leicht verständlicher Sprache in gleichem und angemessenem Umfang darzustellen.
(3)
1Beim Bürgerentscheid ist jede zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigte Person stimmberechtigt.
2Über ein Begehren kann nur mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden.
3Soll über mehrere Gegenstände am gleichen Abstimmungstag entschieden werden, so ist die Verbindung zu einer Vorlage unzulässig.
4Auch bei konkurrierenden Vorlagen zum gleichen Gegenstand können die Abstimmungsberechtigten jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen.
5Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(4)
Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit im Sinne von § 45 Absatz 1 ein Bürgerentscheid stattfindet.
(5)
1Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über das Wahlrecht, die Ausübung des Wahlrechts, die Wahlbenachrichtigung, die Ausgabe von Wahlscheinen, die Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlleiter, die Wahlverzeichnisse, die Stimmbezirke, die Wahllokale, den Ablauf der Wahl, die Briefwahl, die in den Wahllokalen ehrenamtlich tätigen Personen sowie über die Nachwahl und Wiederholungswahl gelten für den Bürgerentscheid entsprechend.
2Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
3Dabei kann die Zahl der Stimmbezirke und die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände verringert werden.