§ 42 Einwohnerversammlung

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
1Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden.
2Einwohnerversammlungen werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung einberufen, wenn die Bezirksverordnetenversammlung dies verlangt oder der Antrag einer Einwohnerin oder eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung unterstützt wird.
3Das Bezirksamt kann ebenfalls Einwohnerversammlungen einberufen.