Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Das Bezirksamt überträgt jedem Mitglied die Leitung eines Geschäftsbereichs.
2Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister leitet einen eigenständigen Geschäftsbereich, dem insbesondere der Steuerungsdienst, das Rechtsamt und die Serviceeinheiten Finanzen und Personal zugeordnet sind.
(2)
1In ihrem Geschäftsbereich führen die Mitglieder des Bezirksamts die Geschäfte im Namen des Bezirksamts.
2Das Bezirksamt kann sich die Erledigung einzelner Geschäfte oder einzelner Gruppen von Geschäften vorbehalten.