§ 36 Aufgaben des Bezirksamts

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks.
2Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Dem Bezirksamt obliegt insbesondere
a)
die Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten des Bezirks;
b)
die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12, 13, 15, 16);
c)
die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
d)
die Bestellung und Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern sowie ihren Stellvertreterinnen und und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes);
e)
die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12 und 13);
f)
die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);
g)
die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung (§ 18);
h)
die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist;
i)
die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten und der Personalstelle für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung; die Stellungnahme zur Versetzung von Dienstkräften von der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt;
k)
die Verteilung der Geschäftsbereiche unter den Mitgliedern des Bezirksamts (§ 38 Absatz 1);
l)
die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts;
m)
die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind;
n)
die Organisation des Bezirksamts.
(3)
In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstabe b, c, g, k, l und n beschließt das Bezirksamt; im Übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Absatz 2.