§ 32 Ausschuss für Partizipation und Integration

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Der Ausschuss für Partizipation und Integration ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Partizipation, Integration und gleichberechtigte Teilhabe der Personen mit Migrationsgeschichte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) haben.
2Vor einer Beschlussfassung in der Bezirksverordnetenversammlung über Angelegenheiten nach Satz 1 soll er angehört werden.
3Das Nähere regelt die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Geschäftsordnung.
(2)
1Dem Ausschuss für Partizipation und Integration gehören als Mitglieder an:
1.
neun Bezirksverordnete und
2.
sechs Bürgerdeputierte (§ 20).
2Die Mehrheit der Bürgerdeputierten soll aus Personen mit Migrationsgeschichte bestehen.
3Die Bürgerdeputierten des Ausschusses für Partizipation und Integration werden auf Vorschlag der Vereine, die in die von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führenden Liste eingetragen sind, von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt.