§ 25 Verfahren bei der Feststellung der vorzeitigen Beendigung und beim Verzicht

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
Die Feststellung, dass und zu welchem Zeitpunkt das Amt einer oder eines Bürgerdeputierten oder einer Stellvertreterin oder eines oder Stellvertreters beendet ist, trifft die Bezirksverordnetenversammlung.
(2)
Gegen die Feststellung gemäß Absatz 1 ist für die Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
(3)
1Der Verzicht (§ 24 Absatz 1 Buchstabe a) ist dem Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich zu erklären.
2Er kann nicht widerrufen werden.