§ 22 Voraussetzungen für Bürgerdeputierte

Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann nur werden, wer
a)
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
b)
ihre oder seine Hauptwohnung in Berlin hat,
c)
nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehört,
d)
nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamtin oder Beamter oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig ist,
e)
weder Mitglied noch Prüferin oder Prüfer des Rechnungshofs ist.