Langtitel:
Bezirksverwaltungsgesetz
Abkürzung:
BezVwG
Normgeber:
Land Berlin
Fundstelle:
GVBl. 2011, 692
Ausfertigungsdatum:
10.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982)
(1)
1Die Bürgerdeputierten werden auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt.
2Die Vorschläge sollen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen.
3Die sich bewerbenden Personen sollen die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) im Bezirk hinreichend abbilden.
4Stellvertreterinnen und Stellvertreter der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen.
5Scheidet eine Bürgerdeputierte oder ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an ihre oder seine Stelle die nächste Stellvertreterin oder der nächste Stellvertreter.
6Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihn mindestens in dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen.
7Die gesetzliche Sonderregelung für den Ausschuss für Partizipation und Integration gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2)
Die Wahl erfolgt für die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung.