§ 5 Grundgebühr

Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
Kurztitel:
Brandenburgische Kostenordnung
Abkürzung:
BbgKostO
Normgeber:
Land Brandenburg
Fundstelle:
GVBl.II/13, [Nr. 64]
Ausfertigungsdatum:
02.09.2013
Stand:
(1)
Für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung von Geldforderungen wird eine einmalige Grundgebühr erhoben, die mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht.
(2)
1Die Grundgebühr richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung.
2Sie beträgt 31 Euro bei einer Geldforderung bis einschließlich 500 Euro und 42 Euro bei einer Geldforderung von mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Euro.
3Bei Geldforderungen über 1 000 Euro erhöht sich die Grundgebühr um 10 Euro je angefangene 1 000 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 100 Euro.
(3)
Nimmt in dem Fall des § 22 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg die ersuchende Behörde vor Beginn der Vollstreckung das Ersuchen zurück, wird nur eine halbe Grundgebühr erhoben.