Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)info_outline
Normgeber:
Land Nordrhein-Westfalen
Fundstelle:
GV. NRW. S. 308 (ber. S.629)
Ausfertigungsdatum:
05.07.2002
Standkommentare:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.10.2020 (GV. NRW. S. 1008)
Erster Abschnitt
Organisation der Polizei
§ 1
Träger der Polizei
§ 2
Polizeibehörden
§ 3
Wasserschutzpolizei
§ 4
Polizeieinrichtungen
Zweiter Abschnitt
Aufsicht
§ 5
Dienst- und Fachaufsicht
§ 6
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
§ 7
Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen
§ 8
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens
§ 9
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes, Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit
§ 10
Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
§ 11
Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
§ 12
Autobahnpolizei
§ 13
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts
§ 13a
Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
§ 13b
Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
§ 14
Außerordentliche Zuständigkeit
Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte
§ 15
Polizeibeiräte, Mitgliederzahl
§ 16
Aufgaben des Polizeibeirats
§ 17
Wahl der Mitglieder
§ 18
Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung