Zuletzt geändert durch § 5 Abs. 18 G zur Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 WHG)
Art. 2
Einteilung der oberirdischen Gewässer
Art. 3
Gewässerverzeichnisse
Art. 4
Duldungspflicht
Art. 5
Eigentum an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung
Art. 6
Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden
Art. 7
Überflutungen
Art. 8
Natürliche Verlandungen
Art. 9
Künstliche Verlandungen
Art. 10
Wiederherstellung eines Gewässers
Art. 11
Uferabriss
Art. 12
Uferlinie
Art. 13
Verlassenes Gewässerbett, Inseln
Teil 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14
Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
Art. 15
Beschränkte Erlaubnis (Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)
Art. 16
Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Art. 17
Rechtsverordnungen zum WHG
Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Art. 18
Gemeingebrauch
Art. 19
Benutzung zu Zwecken der Fischerei (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)
Art. 20
Genehmigung von Anlagen
Art. 21
Gewässerrandstreifen
Art. 22
Unterhaltungslast
Art. 23
Übertragung und Aufteilung der Unterhaltungslast (Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)
Art. 24
Ausführung, Ersatzvornahme und Sicherung der Unterhaltung
Art. 25
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
Art. 26
Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge
Art. 27
Festsetzung der Kostenbeiträge, des Kostenersatzes und der Kostenvorschüsse (Abweichend von § 42 Abs. 2 WHG)
Abschnitt 3
Schiff- und Floßfahrt
Art. 28
Schiffbare Gewässer, Schifffahrts- und Floßordnung
Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Grundwassers
Art. 29
Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen