Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:BGBl. I 2019, 2728
Ausfertigungsdatum:12.12.2019
Geändert durch Art. 1 G v. 3.11.2020 I 2291
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G.