zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger
Definition zu:
Zur Entgegennahme von Anzeige sind insbesondere die Staatsanwaltschaften, Polizeidienstellen und Amtsgerichte (vgl. § 158 I StPO) zuständig.
Fundstellen
- BeckOK/Valerius, StGB (Stand: 01.08.2017), § 164 Rn. 13