zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle
Definition zu:
Zur Entgegennahme von Anzeige sind insbesondere die Staatsanwaltschaften, Polizeidienstellen und Amtsgerichte (vgl. § 158 I StPO) zuständig.
Hintergrundwissen
- Der Täter muss nicht notwendigerweise die Behörde als solche adressieren. Ausreichend ist, wenn er sich an einen Dienstangehörigen in amtlicher Eigenschaft wendet.
Wichtige Fälle
Nicht zutreffende Fälle
- behördeninterne Täuschungen
Fundstellen
- BeckOK/Valerius, StGB (Stand: 01.08.2017), § 145d Rn. 5