zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stelle
Definition zu:
Andere zuständige Stellen sind etwa Prüfungsstellen des Patentamts, der Untersuchungsführer in Disziplinarverfahren oder ein Notar in den Grenzen des § 23 II BNotO.
Wichtige Fälle
Nicht zutreffende Fälle
- Staatsanwaltschaft
- Polizei
Fundstellen
- BeckOK/Kudlich, StGB (Stand: 01.08.2017), § 153 Rn. 17