zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständige Behörde
Definition zu:
Die Behörde darf nicht nur allgemein, sondern muss in der speziellen Verfahrensart und Verfahrenssituation zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt berechtigt sein.
Keywords
- Berechtigung in der speziellen Verfahrensart und - situation
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Glaubhaftmachungen im Zivilprozess (vgl. § 294 I ZPO)
Fundstellen
- BeckOK/Kudlich, StGB (Stand: 01.08.2017), § 156 Rn. 8