Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme
Definition zu:
Ausnahmsweise ist dem Täter die Gefahr zuzumuten, wenn er sie vorwerfbar oder verschuldet verursacht hat oder sie aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses dulden muss.
Keywords
- vorwerfbar oder verschuldet verursacht
- aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses dulden
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Täter hat Gefahrenlage provoziert
- Polizisten und Feuerwehrleute bei berufstypischen Gefahren
- Abwehr von geringfügigen Gefahren durch eine unverhältnismäßig schwere Tat
Fundstellen
- JuS 09, 873 (877 ff.)