zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume
Definition zu:
Zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume sind allgemein zugängliche Räume, die für den Personen- oder Güterverkehr bestimmt sind.
Keywords
- allgemein zugängliche Räume
- für den Personen- oder Güterverkehr bestimmt
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Bahnhöfe einschließlich Bahnhofshalle und Warteräume
Fundstellen
- Fischer, StGB, 65. Auflage (2018), § 123 Rn. 10, 12
- OLG Bremen NJW 1962, 1453
- OLG Frankfurt a. M. NJW 2006, 1746 (1748)
- OLG Hamburg NJW 1981, 1281 (1282)