Zugangsgleichheit / Bestenauslese
Definition zu:
Art. 33 II GG gewährleistet die Zugangsgleichheit zu öffentlichen Ämtern im Wege einer Bestenauslese, die nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu erfolgen hat.
Keywords
- Zugangsgleichheit zu öffentlichen Ämtern
- Bestenauslese
- Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (abschließende Kriterientrias)
Hintergrundwissen
- Bei der Auswahl bedarf es einer konkreten und einzelfallbezogenen, die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers in den Blick nehmende Würdigung.
- Prognose und Beurteilungsspielraum: Der Beurteilung eines Bewerbers wohnt stets ein prognostisches Element inne. Insoweit hat der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum, woraus sich eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ergibt.
- Grundrechtsgleiches Recht: Das Gebot der Bestenauslese ist ein grundrechtsgleiches Recht i.S.d. Art. 93 I Nr. 4a GG.
Klausurtipps
- Neben dem Stichwort "Bestenauslese" fällt häufig auch die Bezeichnung "Leistungsprinzip".
Fundstellen
- BVerfGE 92, 140 (155)
- BVerfG NVwZ 2003, 200 f.
- BVerfG NVwZ 2011, 746 (747)