zu einer Tat bestimmen
Definition zu:
Bestimmen bedeutet das kommunikative Hervorrufen des Tatentschlusses.
Keywords
- Hervorrufen des Tatentschlusses
- durch kommunikativen Akt
Hintergrundwissen
- Limitierte Akzessorität der Teilnahme: Es muss immer eine vorsätzliche, rechtswidrige (aber nicht zwingend schuldhafte) Haupttat vorliegen.
- Liegt eine aberratio ictus beim Haupttäter vor, so entfällt nach hM gem. § 16 I StGB dessen Vorsatz. Folglich ist auch keine vorsätzliche Haupttat mehr gegeben.
Klausurtipps
- Soweit eine Prüfung des Haupttäters nicht entfällt (etwa durch den Bearbeitungsvermerk), sollte die Haupttat immer vor der Teilnahme geprüft werden.
Wichtige Fälle
Anerkannte Fälle
- Umstiftung
Umstrittene Fälle
- Anforderungen an die Mittel zum Hervorrufen des Tatentschlusses
- Anforderungen an die Bestimmtheit der Tat
- error in persona beim Haupttäter
- error in Persona beim Haupttäter, wodurch der Anstifter zum Tatopfer wird
- Aufstiftung
Nicht zutreffende Fälle
- Ein bereits fest zur Tat Entschlossener (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden. Hier kommen (bei Verbrechen) nur versuchte Anstiftung (§ 30 I StGB) oder (generell) psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes in Betracht.
- Abstiftung
Fundstellen
- BGHSt 45, 373 (374)
- NStZ 06, 96