Zensurverbot
Definition zu:
Als Schranken-Schranke der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 I GG (mit Ausnahme der Informationsfreiheit) verbietet Art. 5 I 3 GG eine staatliche Vorzensur. Nachzensuren erfasst Art. 5 I 3 GG nicht.
Keywords
- Schranken-Schranke der Kommunikationsfreiheiten
- Verbot der Vorzensur (z.B. Genehmigungsverfahren vor Veröffentlichung einer Äußerung)
- kein Verbot der Nachzensur (Maßnahmen nach Veröffentlichung, die sich gegen die Verbreitung einer Äußerung richten)
Hintergrundwissen
- Das Zensurverbot ist kein Grundrecht, sondern eine Schranken-Schranke.
Fundstellen
- BVerfGE 33, 52 (71 ff.)
- BVerfGE 33, 52 (72)
- BVerfGE 27, 88 (102)